Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17
Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel

Im Betriebshaushaltsplan können in angemessener Höhe

1. Verfügungsmittel der Intendantin oder des Intendanten und

2. Verstärkungsmittel veranschlagt werden.

Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.