Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Zweckbindung von Erträgen

(1) Erträge im Betriebshaushaltsplan sowie Positionen der Mittelaufbringung im Finanzplan dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke nur dann beschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sich die Beschränkung zwingend aus der Herkunft der Erträge oder der Positionen der Mittelverwendung ergibt. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk vorzusehen. Wenn im Betriebshaushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehrerträge für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.

(2) Im Betriebshaushaltsplan kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bei Vergütungen für bestimmte Leistungen zur Deckung von Mehraufwendungen zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.

(3) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht als über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 40 Absatz 1 bis 3 des WDR-Gesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.