Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22
Deckungsfähigkeit

(1) Im Betriebshaushaltsplan können Ansätze innerhalb eines Kapitels für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen.

(2) Im Finanzplan können Ansätze für Investitionen für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit hierdurch die Summe der veranschlagten voraussichtlichen Gesamtausgaben nach § 12 nicht überschritten wird. Über Sollübertragungen im Investitionsplan ist der Verwaltungsrat spätestens mit der Vorlage des betreffenden Jahresabschlusses gemäß § 41 Absatz 6 des WDR-Gesetzes zu informieren. Gleichzeitig ist diese Information dem Rundfunkrat zur Kenntnis zu geben.

(3) Ansätze, die in verschiedenen Kapiteln veranschlagt sind, dürfen nicht für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für Ansätze, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks (Verfügungsmittel) veranschlagt sind.

(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 können auch Ansätze zwischen den Einzelplänen der Programmdirektionen für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, sofern sie sachlich eng zusammen hängen. Über die Sollübertragungen in und zwischen den Einzelplänen der Programmdirektionen ist der Verwaltungsrat spätestens mit der Vorlage des betreffenden Jahresabschlusses gemäß § 41 Absatz 6 des WDR-Gesetzes zu informieren. Gleichzeitig ist diese Information dem Rundfunkrat zur Kenntnis zu geben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.