Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 27
Ausgleich des Betriebshaushaltsplans

(1) Der Betriebshaushaltsplan hat ein ausgeglichenes Ergebnis auszuweisen. Dabei werden die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) auf die Altersversorgungs- und Beihilferückstellung nur insoweit berücksichtigt, wie sie in die Beitragsbemessung eingeflossen sind.

(2) Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, so ist der sich ergebende Überschuss dem Eigenkapital in der Vermögensrechnung zuzuführen.

(3) Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch Entnahme aus dem Eigenkapital in der Vermögensrechnung auszugleichen.

(4) Ist das Eigenkapital durch Fehlbeträge aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passiva über die Aktiva, so ist dieser Betrag am Schluss der Vermögensrechnung auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge“ auszuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.