Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 28
Ausgleich des Finanzplans

(1) Der Finanzplan hat ein ausgeglichenes Ergebnis auszuweisen.

(2) Übersteigt die Summe der Mittelaufbringung die Summe der Mittelverwendung, so ist der sich ergebende Überschuss der Allgemeinen Ausgleichsrücklage zuzuführen, soweit die Voraussetzungen des § 25 Absatz 2 vorliegen.

(3) Übersteigt die Summe der Mittelverwendung die Summe der Mittelaufbringung, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch Entnahme aus der Allgemeinen Ausgleichsrücklage auszugleichen. Verbleibende Fehlbeträge können durch aufzunehmende Kredite ausgeglichen werden, soweit die Voraussetzungen des § 19 vorliegen.

Abschnitt 7

Vollzug des Haushaltsplans

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.