Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 29
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

(1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor bestimmt im Einvernehmen mit der Intendantin oder dem Intendanten die Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschafter für die einzelnen Direktionen. Diese haben die Ausgabenentwicklung für ihren Mittelbewirtschaftungsbereich zu überwachen.

(2) Die Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Haushaltsmittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Aufwendungen ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen.

(3) Zur Sicherung einer planmäßigen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel kann die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor anordnen, in welchem Umfang und für welche Zeitabschnitte die Mittel den Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschaftern zur Verfügung gestellt werden.

(4) Zur Sicherstellung des Haushaltsausgleichs kann die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor den Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschaftern Weisungen erteilen. Soweit dadurch erhebliche Änderungen in der Mittelbewirtschaftung für einzelne Direktionen eintreten würden, hat die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor Einvernehmen mit der Intendantin oder dem Intendanten über die Maßnahmen herzustellen.

(5) Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des WDR vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach Absatz 2 erforderliche Maßnahme unterlässt oder eine entgegenstehende Maßnahme veranlasst, so ist die betreffende Person zum Schadensersatz gegenüber dem WDR verpflichtet. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die betreffende Person zur Abwendung eines Schadens für den WDR sofort handeln musste und nicht über das gebotene Maß hinausgegangen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.