Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 30
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben

(1) Über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Ausgaben entscheidet die Intendantin oder der Intendant, bei Beträgen bis zu 50 000 Euro die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor. Der Antrag ist von der Mittelbewirtschafterin oder dem -bewirtschafter zu stellen und zu begründen. Der Antrag muss einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Der Entscheidung gemäß Absatz 1 bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwehr einer dem WDR drohenden Gefahr oder zur Abwendung von Schäden erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Über die getroffene Maßnahme sind die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor sowie die Intendantin oder der Intendant unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen, durch die für den WDR Verpflichtungen entstehen können, für die Ansätze im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(4) Überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben bei übertragbaren Ansätzen sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auf den nächstjährigen Haushaltsansatz für den gleichen Zweck anzurechnen (Vorgriff). Die Intendantin oder der Intendant kann Ausnahmen zulassen.

(5) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben bis zur Höhe der erteilten Verpflichtungsermächtigungen zulässig. Absatz 1 gilt als sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.