Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 32
Überplanmäßiger Stellenbedarf

(1) Die Schaffung von zusätzlichen Planstellen außerhalb des Haushaltsplans ist nur zulässig, wenn ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf besteht.

(2) Die Intendantin oder der Intendant legt diesen über- oder außerplanmäßigen Planstellenbedarf gemäß Absatz 1 dem Verwaltungsrat zur Prüfung vor.

(3) Der Verwaltungsrat leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat zur Entscheidung zu.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.