Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 33
Sachliche und zeitliche Bindung

(1) Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, in Anspruch genommen werden. Mittel die am Schluss des Haushaltsjahres nicht verwendet worden sind, dürfen nicht mehr ausgegeben werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Bei übertragbaren Ansätzen gemäß § 23 können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung der Maßnahmen verfügbar bleiben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.