Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 36
Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen)

Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst nach Bewilligung begonnen werden, wenn ausführliche Planungsunterlagen und Kostenanschläge vorliegen und wenn unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für den WDR wirtschaftlichste Lösung ermittelt worden ist. In den Planungsunterlagen und Kostenanschlägen darf von den in § 16 bezeichneten Unterlagen nur abgewichen werden, wenn dies begründet wird und die Finanzierung der Maßnahme/des Vorhabens sichergestellt ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.