Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

38 / 50

§ 38
Änderungen von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen

(1) Verträge dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des WDR aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für den WDR zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(2) Ansprüche dürfen

1. ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, gestundete Beträge sind angemessen zu verzinsen, sofern dies nach Lage des Einzelfalles nicht unzweckmäßig ist,

2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen oder

3. ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde, das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Einwilligung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors, bei Beträgen über 50 000 Euro im Einvernehmen mit der Intendantin oder dem Intendanten.

(4) Abweichend von Absatz 3

1. kann bei Gesamtbeträgen bis 5 000 Euro die Leitung der Hauptabteilung Finanzen im Einvernehmen mit der Leitung der Organisationseinheit, die für die Begründung der Forderung zuständig ist, Ratenzahlung vereinbaren,

2. kann in Rechtsangelegenheiten bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bei Beträgen bis 5 000 Euro die Einwilligung durch die Justiziarin oder den Justiziar erfolgen oder

3. können Beträge bis zu 5 000 Euro in begründeten Ausnahmefällen durch eine von der Verwaltungsdirektorin oder vom Verwaltungsdirektor ermächtigte Person oder Stelle gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, in allen Fällen muss die Zustimmung des zuständigen Fachbereichs vorliegen und die Hauptabteilung Finanzen informiert werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.