Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 40
Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses, Vorlagefrist

(1) Der Jahresabschluss des WDR besteht gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 des WDR-Gesetzes aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind.

(2) Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er ist ferner so zu erläutern, dass er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des WDR vermittelt.

(3) Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind von der Intendantin oder dem Intendanten möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.