Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

41 / 50

§ 41
Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung

(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus der Betriebshaushaltsrechnung und der Finanzrechnung.

(2) Die Betriebshaushaltsrechnung weist die Erträge und Aufwendungen für das Haushaltsjahr nach der im Betriebshaushaltsplan vorgesehenen Gliederung nach und vergleicht sie mit den jeweiligen Soll-Ansätzen. Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen verrechnet werden.

(3) Die Finanzrechnung weist die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung nach der im Finanzplan vorgesehenen Gliederung nach und vergleicht sie mit den jeweiligen Soll-Ansätzen.

(4) Betriebshaushaltsrechnung und Finanzrechnung sind zu einer Gesamtrechnung zu verbinden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.