Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 46
Bedeutung und Inhalt des Mittelfristigen Finanzplans, Vorlagefrist

(1) Der WDR hat einen Mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzustellen. Das erste Planjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Der Mittelfristige Finanzplan ist der Haushalts- und Wirtschaftsführung für diesen Zeitraum zu Grunde zu legen.

(2) Der Mittelfristige Finanzplan ist entsprechend der Gliederung des Haushaltsplans, getrennt nach dem Betriebshaushaltsplan und nach dem Finanzplan, aufzustellen. Er ist nach der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans für ein weiteres Jahr fortzuschreiben.

(3) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Mittelfristigen Finanzplans gemeinsam mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr möglichst bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres vor.

Abschnitt 10

Aufgabenplan

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.