Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 48
Bedeutung und Inhalt der Kostenrechnung, Vorlagefrist

(1) Zur Ergänzung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts hat der WDR eine auf seine Aufgaben und Struktur abgestellte Kostenrechnung zu führen. Die Kostenrechnung hat die interne Betriebssteuerung zu unterstützen und die Beurteilung der Wirtschaftsführung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit zu erläutern. Die Kostenrechnung hat zu enthalten:

1. die aus der Finanzbuchhaltung abgeleiteten Gesamtkosten,

2. die Kosten der aufgrund der Aufgaben und der Struktur des WDR notwendigen Kostenstellen und

3. die zur Erfassung der direkt einzelnen Produktionen zuzurechnenden Kosten erforderlichen Kostenträger.

(2) Nähere Einzelheiten der Kostenrechnung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.

(3) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat die Kostenrechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr mit dem Jahresabschluss und dem Geschäftsbericht möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres vor.

Abschnitt 12

Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.