Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen

(1) Die Bezirksregierungen sind neben den Aufgaben nach §§ 3, 8, 9 und 10 für die Suche nach geeigneten Standorten und die Herstellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Aufnahmeeinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 4, die Herstellung ausreichender Unterbringungskapazitäten nach § 2 Absatz 3 sowie die Sicherstellung des Betriebs dieser Einrichtungen zuständig, soweit es sich nicht um die unter §§ 5 und 6 genannten zentralen Aufgaben handelt. Den konkreten Umfang der damit verbundenen Aufgaben bestimmt die oberste Ausländerbehörde durch Verwaltungsvorschriften nach § 20. In einer Aufnahmeeinrichtung kann die für die jeweilige Einrichtung zuständige Bezirksregierung für nicht hoheitlich auszuübende Tätigkeiten Personen des privaten Rechts beauftragen und die hierfür erforderlichen Verträge für das Land abschließen.

(2) Die Bezirksregierungen sind für die Regionale Rückkehrkoordination zuständig. Die dazu dort eingerichteten Regionalen Rückkehrkoordinationsstellen (RRK) haben folgende Aufgaben:

1. Koordination, Förderung und Begleitung der freiwilligen Rückkehr sowie der beschleunigten Rückführung von Ausreisepflichtigen aus den Kommunen und den Landesaufnahmeeinrichtungen in den Regierungsbezirken, einschließlich der Verfolgung der ausländerrechtlichen Praxis bei der Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Absatz 2 bis 2b Aufenthaltsgesetz und der auf die Aussetzung der Abschiebung, Ausreisepflicht und Ausreise bezogenen Sicherstellung ausreichender Datenqualität des Ausländerzentralregisters sowie

2. Koordination, Förderung und Begleitung aufenthaltsrechtlicher Verfahren und gegebenenfalls aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei ausländischen, strafrechtlich auffälligen Personen sowie bei ausländischen Personen mit erheblich negativem Sozialverhalten in den Kommunen und den Landesaufnahmeeinrichtungen in den Regierungsbezirken.

Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 593); geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020; Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert und § 7a eingefügt durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 3

§ 15 Absatz 9 angefügt durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 4

§ 5 Absatz 10 neu gefasst durch Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021.