Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Bewilligung der Landesmittel

(1) Aus der auch für das Land verbindlichen Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach §§ 24 und 33 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes ergeben sich bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr Höhe und Anzahl der zu zahlenden Kindertagespflegepauschalen und Kindpauschalen. In den Fällen der Planungsgarantie erfolgt die Bewilligung der Zuschüsse zu den Kindpauschalen nach § 41 des Kinderbildungsgesetzes. Das Landesjugendamt bewilligt durch Leistungsbescheid die Landesmittel nach § 1 Absatz 1 und in den Fällen der Planungsgarantie nach Satz 2 sowie die Landesmittel nach § 50 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes (Ausgleich Elternbeitragsfreiheit) für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

(2) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel, die nach § 1 Absatz 4 beantragt werden (Nachmeldungen von Zuschüssen für Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen, Landesförderung der Qualifizierung), durch Änderung des Leistungsbescheids nach Absatz 1 für das jeweilige Kindergartenjahr.

(3) Das Landesjugendamt bewilligt die Landesmittel nach § 45 des Kinderbildungsgesetzes (plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf) sowie nach § 48 des Kinderbildungsgesetzes (Flexibilisierung der Betreuungszeiten) für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr auf Grundlage der gesetzlich festgelegten Indikatoren durch Leistungsbescheid.

(4) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel nach § 1 Absatz 3 durch Leistungsbescheid für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

(5) Ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 erfolgen die Bewilligungen für

1. die Zuschüsse für Kinder in der Kindertagespflege gemäß § 24 des Kinderbildungsgesetzes,

2. die Kindpauschalen für Kindertageseinrichtungen nach §§ 33, 38 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes und in den Fällen der Planungsgarantie nach § 41 des Kinderbildungsgesetzes,

3. die zusätzlichen Zuschüsse für Familienzentren nach § 43 Absatz 1 und 2 des Kinderbildungsgesetzes und 

4. die Zuschüsse für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf nach § 45 des Kinderbildungsgesetzes

unter Berücksichtigung der Fortschreibungsrate nach § 37 des Kinderbildungsgesetzes. Diese Fortschreibungsrate gilt auch für den Abzugsbetrag nach § 34 Absatz 1 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes. Ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 wird die Fortschreibungsrate auch auf die Zuschüsse zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 des Kinderbildungsgesetzes angewendet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 178); geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1a eingefügt durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.