Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 1 (Fn 2)
Geltungsbereich und Laufbahnbefähigung
(1) Die Verordnung gilt für
1. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
des technischen Verwaltungsinformatikdienstes im Land Nordrhein-Westfalen und
2. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
des technischen Verwaltungsinformatikdienstes in den Gemeinden und
Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn besonderer Fachrichtung technische Dienste besitzen die Befähigung für die Laufbahn des technischen Verwaltungsinformatikdienstes nach Absatz 1, wenn die für die Wahrnehmung der Ämter in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vorliegen. Die Entscheidung hierrüber trifft die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.
In Kraft getreten am 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312); geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |
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§ 1 Absatz 1 neu gefasst, § 3 Absätze 1, 2 und 3, § 4 Absätze 1 und 2, § 6 Absätze 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |
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§ 1a und Teil 5 mit dem § 21 eingefügt und dabei bisherigen Teil 5 in Teil 6 und bisherigen § 21 in § 22 umbenannt durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |