Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 3 (Fn 2)
Bewerbung
(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden oder an die von diesen benannte zentrale Stelle zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist, und
3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung, soweit diese Grundlage der Hochschulzugangsberechtigung sind; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen beziehungsweise einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Land Nordrhein-Westfalen stehen, reichen ihr Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden.
In Kraft getreten am 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312); geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |
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§ 1 Absatz 1 neu gefasst, § 3 Absätze 1, 2 und 3, § 4 Absätze 1 und 2, § 6 Absätze 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |
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§ 1a und Teil 5 mit dem § 21 eingefügt und dabei bisherigen Teil 5 in Teil 6 und bisherigen § 21 in § 22 umbenannt durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |