Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 4 (Fn 2)
Auswahl
(1) Der Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gemäß § 7 geht ein Auswahlverfahren voraus. Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet im Sinne des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist. Die Regelungen des § 165 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Auswahlmethode bestimmt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalauswahlverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber des gleichen Zulassungstermins gleich bleiben. Als Eignungsmerkmale sind insbesondere digitale Kompetenzen sowie im Bereich der kognitiven Fähigkeiten mathematische Fähigkeiten und schlussfolgerndes Denken zu betrachten. Die Auswahlkommission trifft ihre Auswahl nach der besten Eignung im Sinne des § 9 des Beamtenstatusgesetzes.
(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
(4) Die Einschreibung im dualen Studiengang Verwaltungsinformatik – E-Government, B. Sc., setzt einen Einschreibungsantrag der zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber an die Hochschule Rhein-Waal (im Folgenden: Hochschule) voraus. Die Vorschriften des Hochschulgesetzes und der Hochschule bleiben unberührt.
In Kraft getreten am 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312); geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |
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§ 1 Absatz 1 neu gefasst, § 3 Absätze 1, 2 und 3, § 4 Absätze 1 und 2, § 6 Absätze 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |
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§ 1a und Teil 5 mit dem § 21 eingefügt und dabei bisherigen Teil 5 in Teil 6 und bisherigen § 21 in § 22 umbenannt durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |