Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

6 / 23

§ 5
Einstellungszeitpunkt, Zulassung

(1) Einstellungen erfolgen jeweils zum 1. September eines Jahres.

(2) Vor der Zulassungsentscheidung müssen vorliegen:

1. die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein,

2. das Original des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzungen des § 2 Nummer 3 nachgewiesen werden, oder, im Fall des § 3 Absatz 3, die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Personalakte,

3. ein Gesundheitszeugnis,

4. die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, und

5. die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt

6. die Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers in die Weitergabe von Informationen zum Leistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers während des Studiums durch die Hochschule.

(3) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312); geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 neu gefasst, § 3 Absätze 1, 2 und 3, § 4 Absätze 1 und 2, § 6 Absätze 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 3

§ 1a und Teil 5 mit dem § 21 eingefügt und dabei bisherigen Teil 5 in Teil 6 und bisherigen § 21 in § 22 umbenannt durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.