Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 8
Vorzeitige Entlassung

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn sie

1. bis zum Beginn des Studienjahres nicht immatrikuliert sind,

2. eine nach der Prüfungsordnung der Hochschule vorgesehene Prüfungsleistung, die Voraussetzung für das Bestehen der Abschlussprüfung ist, endgültig nicht bestanden haben,

3. die Bachelorprüfung nicht bestanden haben und auf Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung verzichten, mit dem Tag der Erklärung,

4. die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, mit dem Tag der Bekanntgabe, oder

5. die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 überschreiten, mit dem Tag der Überschreitung.

(2) Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.

(3) Eine Exmatrikulationserklärung gegenüber der Hochschule bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausbildungsbehörde.

Teil 2
Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312); geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 neu gefasst, § 3 Absätze 1, 2 und 3, § 4 Absätze 1 und 2, § 6 Absätze 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 3

§ 1a und Teil 5 mit dem § 21 eingefügt und dabei bisherigen Teil 5 in Teil 6 und bisherigen § 21 in § 22 umbenannt durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.