Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 9
Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere anwendungsbezogene Inhalte zu vermitteln und dazu zu befähigen, wissenschaftliche Methoden anzuwenden, praxisgerechte Problemlösungen zu erarbeiten und dabei außerfachliche Bezüge zu beachten. Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ verliehen, der zugleich die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 bestätigt.

(2) Die Ausbildung soll die Studierenden vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit führen.

(3) Die Ausbildung umfasst mindestens folgende Inhalte:

1. Grundlagen der Informatik

2. IT-Sicherheit, Datenschutz und Datensicherheit,

3. E-Government,

4. IT-Administration,

5. Softwareanpassung und -entwicklung und

6. Grundlagen des Rechts.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312); geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 neu gefasst, § 3 Absätze 1, 2 und 3, § 4 Absätze 1 und 2, § 6 Absätze 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 3

§ 1a und Teil 5 mit dem § 21 eingefügt und dabei bisherigen Teil 5 in Teil 6 und bisherigen § 21 in § 22 umbenannt durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.