Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 11
Dauer des Studiums

(1) Die Ausbildung dauert unbeschadet des § 8 vier Jahre. Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Bachelorprüfung, die zugleich Laufbahnprüfung ist. Die Ausbildungszeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt.

(2) Auf Antrag können Ausbildungsinhalte nach § 9 Absatz 3, die an der Hochschule oder einer anderen Hochschule außerhalb dieses dualen Studienganges erworben wurden, durch den Prüfungsausschuss anerkannt werden. Die Dauer der Ausbildung ist im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde entsprechend zu verkürzen.

(3) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten des Mutterschutzes für Beamtinnen oder Krankheitszeiten werden auf die Ausbildungszeit nach Absatz 1 angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten nicht überschritten wird. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden.

(4) In den Fällen, in denen die Einhaltung der Studienzeitbegrenzung nach Absatz 1 eine unzumutbare Härte für die Studierenden darstellen würde und die dazu führenden Umstände nicht von ihnen zu vertreten sind, kann das für Digitalisierung zuständige Ministerium im Einzelfall eine Ausnahme von der Ausbildungszeitbegrenzung nach Absatz 1 zulassen.

(5) Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für eine entsprechende Laufbahn können von dem für Digitalisierung zuständigen Ministerium bis zur Dauer eines Jahres auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(6) Das Studium kann entsprechend der gesetzlichen Regelungen während der Elternzeit in der fachpraktischen Studienzeit auch in Teilzeit mit einem reduzierten Umfang der Tätigkeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet werden. Die fachpraktischen Studienzeiten sind im Umfang der Reduzierung im nächsten fachpraktischen Studienabschnitt beziehungsweise im Anschluss an den letzten fachwissenschaftlichen Studienabschnitt nachzuholen. Das Studium verlängert sich ohne Anrechnung auf die Ausbildungszeitbegrenzung um die entsprechende Nachholung. Der Studienverlauf bleibt im Übrigen unberührt. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Studienzeiten gelten die Regelungen der Hochschule über das Teilzeitstudium (§ 62a des Hochschulgesetzes).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312); geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 neu gefasst, § 3 Absätze 1, 2 und 3, § 4 Absätze 1 und 2, § 6 Absätze 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 3

§ 1a und Teil 5 mit dem § 21 eingefügt und dabei bisherigen Teil 5 in Teil 6 und bisherigen § 21 in § 22 umbenannt durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.