Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Jedes der beiden Länder trägt nach seinem Landesrecht die Versorgung (einschließlich der Übergangsgehälter und Übergangsbezüge) der Personen, die in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Abkommens im Bereich dieses Landes entsprechend oder nicht entsprechend der früheren Rechtsstellung wiederverwendet worden sind. Das gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1955 S. 246 / GS. NW. S. 916.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 31. Dezember 1955.