Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 1
Überleitung

(1) Vorhandene kommunale Wahlbeamtinnen und kommunale Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“ nach § 2 Absatz 3 der Eingruppierungsverordnung vom 9. Februar 1979 (GV. NRW. S. 97), die zuletzt durch Verordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 340) geändert worden ist, werden

1. bei einer Einwohnerzahl bis 10 000 und

a) soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 12 befinden, in die Besoldungsgruppe A 13 und

b) soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 13 befinden, in die Besoldungsgruppe A 14,

2. bei einer Einwohnerzahl über 750 000 und

a) soweit sie sich in der Besoldungsgruppe B 7 befinden, in die Besoldungsgruppe B 8 und

b) soweit sie zur allgemeinen Vertretung der (Ober-)Bürgermeisterin, des (Ober-) Bürgermeisters bestellt sind und sich in der Besoldungsgruppe B 8 befinden, in die Besoldungsgruppe B 9

übergeleitet.

(2) Vorhandene kommunale Wahlbeamtinnen und kommunale Wahlbeamte auf Zeit der Kreise mit den Ämtern „Kreisdirektorin, Kreisdirektor als allgemeine Vertretung der Landrätin, des Landrats“ nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Eingruppierungsverordnung werden

1. bei einer Einwohnerzahl bis 200 000 und

a) soweit sie sich in der Besoldungsgruppe B 2 befinden, in die Besoldungsgruppe B 3 und

b) soweit sie sich in der Besoldungsgruppe B 3 befinden, in die Besoldungsgruppe B 4,

2. bei einer Einwohnerzahl von 200 001 bis 300 000 und

a) soweit sie sich in der Besoldungsgruppe B 3 befinden, in die Besoldungsgruppe B 4 und

b) soweit sie sich in der Besoldungsgruppe B 4 befinden, in die Besoldungsgruppe B 5

übergeleitet.

(3) Findet für Gemeinden § 7 Absatz 3 der Eingruppierungsverordnung Anwendung, gilt für die dort vorhandenen kommunalen Wahlbeamtinnen und kommunalen Wahlbeamten auf Zeit Folgendes:

1. Ergibt sich durch die Hinzurechnung eine Einwohnerzahl von 10 001 bis 20 000 statt bisher 10 000 werden die Beamtinnen und Beamten

a) mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 12 befinden, in die Besoldungsgruppe A 14,

b) mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 13 befinden, in die Besoldungsgruppe A 15 und

c) mit den Ämtern „Bürgermeisterin, Bürgermeister“ in der Besoldungsgruppe B 2 in die Besoldungsgruppe B 3

übergeleitet.

2. Ergibt sich durch die Hinzurechnung eine Einwohnerzahl von 20 001 bis 30 000 statt bisher 10 001 bis 20 000 werden die Beamtinnen und Beamten

a) mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters bestellt sind und sich in der Besoldungsgruppe A 14 befinden, in die Besoldungsgruppe A 15,

b) mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 15 befinden, in die Besoldungsgruppe A 16 und

c) mit den Ämtern „Bürgermeisterin, Bürgermeister“ in der Besoldungsgruppe B 3 in die Besoldungsgruppe B 4

übergeleitet.

3. Ergibt sich durch die Hinzurechnung eine Einwohnerzahl von 30 001 bis 40 000 statt bisher 20 001 bis 30 000 werden die Beamtinnen und Beamten

a) mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters bestellt sind und sich in der Besoldungsgruppe A 15 befinden, in die Besoldungsgruppe A 16,

b) mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 16 befinden, in die Besoldungsgruppe B 2 und

c) mit den Ämtern „Bürgermeisterin, Bürgermeister“ in der Besoldungsgruppe B 4 in die Besoldungsgruppe B 5

übergeleitet.

(4) Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse zum 1. Januar 2020.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 (GV. NRW. S. 340, ber. S. 351b).