Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 13 (Fn 3)
Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, mit bis zu 100 Teilnehmern sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung oder Versammlung auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In geschlossenen Räumen ist außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen.

(2) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, mit mehr als 100 Teilnehmern bedürfen eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 1 absichert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz; bei diesen ist die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind große Festveranstaltungen bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Große Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel

1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen u.ä.),

2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,

3. Schützenfeste,

4. Weinfeste,

5. ähnliche Festveranstaltungen.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter). Diese sind nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 50 Teilnehmern zulässig. Das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind.

(5a) Absatz 5 Satz 3 gilt ab dem 20. Juni 2020 entsprechend auch für ausschließlich interne und jeweils einmalige selbst organisierte Feste von Schulabgangsklassen oder -jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden, wenn durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, dass an diesen Veranstaltungen ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Abschlussklasse oder des jeweiligen Abschlussjahrgangs teilnehmen. Minderjährige müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme mitführen. Über die Veranstaltung ist die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde mindestens zwei Tage vor der Veranstaltung zu informieren. Diese kann aufgrund eines lokalen Infektionsgeschehens im Einzelfall oder generell abweichende Regelungen zur Zulassung der Feste nach Satz 1 treffen.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt für Beerdigungen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, einzuhalten sind. In geschlossenen Räumen (z.B. Trauerhalle) ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a sicherzustellen. Zusammenkünfte im Anschluss an Beerdigungen können mit bis zu 50 Teilnehmern nach den Maßgaben von Absatz 5 und mit mehr Teilnehmern nach den Maßgaben der Absätze 1 und 2 durchgeführt werden. Satz 3 gilt entsprechend für standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 16. Juni 2020; Verordnung vom 18. Juni 2020 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 19. Juni 2020; Verordnung vom 19. Juni 2020 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 20. Juni 2020.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2 Absatz 3, § 2b Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 3, § 14 Absatz 1, § 18 Absatz 2 geändert und Anlage neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 16. Juni 2020.

Fn 3

§ 13 zuletzt geändert (Absatz 5a eingefügt) durch Verordnung vom 18. Juni 2020 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 19. Juni 2020.

Fn 4

§ 5 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 bis 9 aufgehoben durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 20. Juni 2020.