Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Berichtspflicht 

Das für Wohnen zuständige Ministerium berichtet dem zuständigen Ausschuss des Landtags zu dieser Mieterschutzverordnung erstmals mit Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 465).