Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Aufstellen eines Arbeitsplanes
(Haushaltsplanes)

(1) Die Länder, vertreten durch ihre Innenminister, beschließen über die zu erteilenden Aufträge und deren Reihenfolge. Sie stellen nach Anhörung des ,,Technisch-wissenschaftlichen Beirates" der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (VFDB), der zur Vermeidung von Parallelforschungen Forschungsvorhaben anderer Einrichtungen entsprechend berücksichtigt, für jedes Haushaltsjahr einen Arbeitsplan (Haushaltsplan) über die durchzuführenden Forschungsaufträge unter Angabe der erforderlichen Kosten auf. Den Angaben über die erforderlichen Kosten sind Kostenvoranschläge der nach § 1 zu beauftragenden Stellen zugrunde zu legen.

(2) Das Land Baden-Württemberg vergibt die Aufträge unter Bezugnahme auf dieses Verwaltungsabkommen nach Maßgabe des Arbeitsplanes. Das Land Baden-Württemberg unterrichtet das Land Sachsen-Anhalt über die Vergabe von Aufträgen an das Institut der Feuerwehr (IdF).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 2.

S. 2.

Fn 2

§ 8 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.