Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Ständigen Konferenz der Kultusminister (Kultusminister-Konferenz) und der in ihrem Rahmen verwalteten Einrichtungen stellt das Land Berlin eine Dienststelle als Sekretariat der Kultusminister-Konferenz zur Verfügung.

(2) Das Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz der Bundesregierung.

(3) Die Bediensteten des Sekretariats sind Bedienstete des Landes Berlin. Beamte und Angestellte werden auf Vorschlag der Kultusminister-Konferenz eingestellt, ernannt und entlassen. Für den Vorschlag auf Ernennung und Entlassung des Leiters des Sekretariats (Generalsekretär) ist ein Beschluß des Plenums der Kultusminister-Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder erforderlich.

(4) Das Recht, dem Sekretariat fachliche Weisungen zu erteilen, steht dem Präsidenten der Kultusminister-Konferenz zu.

(5) Der Generalsekretär und die anderen Bediensteten unterstehen der Dienstaufsicht des Senators für Volksbildung des Landes Berlin. Die Dienstaufsicht über die anderen Bediensteten übt der Senator für Volksbildung durch den Generalsekretär aus.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1960 S. 32.

Fn2

vgl. Bekanntmachung des Zusatzabkommens v. 10. Januar 1961 (GV. NW. S. 113 / SGV. NW. 22).