Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3

(1) Das Land Berlin verpflichtet sich, in seinen Haushaltsplan das Sekretariat nach den Beschlüssen der Kultusminister-Konferenz und der Finanzminister (§ 2) aufzunehmen.

(2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Berlin den rechnungsmäßigen Zuschußbeitrag anteilig zu erstatten. Der Anteil eines jeden Landes wird durch Umlage des rechnungsmäßigen Zuschußbetrages auf die einzelnen Länder zu 2/3 nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu 1/3 nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl ermittelt. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. September desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.

(3) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Lande Berlin geltenden Vorschriften maßgebend. Das Land Berlin leitet nach Abschluß des Prüfungsverfahrens das Prüfungsergebnis der Kultusminister-Konferenz zur Stellungnahme zu. Der Senator für Volksbildung des Landes Berlin wirkt auf Wunsch der Kultusminister-Konferenz darauf hin, daß bei der Beratung der Landeshaushaltsrechnung in den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses auch Vertretern der Kultusminister-Konferenz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1960 S. 32.

Fn2

vgl. Bekanntmachung des Zusatzabkommens v. 10. Januar 1961 (GV. NW. S. 113 / SGV. NW. 22).