Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist für die Dauer von 4 Jahren unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann es mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils zum Ende des Haushaltsjahres von jedem Land gekündigt werden. Die Kündigung durch ein Land bewirkt, daß das Abkommen mit Wirkung für alle Länder außer Kraft tritt.

(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Ländern.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1960 S. 32.

Fn2

vgl. Bekanntmachung des Zusatzabkommens v. 10. Januar 1961 (GV. NW. S. 113 / SGV. NW. 22).