Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7

(1) Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so ist das Sekretariat aufzulösen. Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Landes Berlin über die beamtenrechtlichen Folgen bei der Auflösung von Behörden bleiben unberührt.

(2) Die Länder sind verpflichtet, dem Lande Berlin alle in Ausführung dieses Abkommens entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende des Abkommens hinaus bestehen bleiben, anteilig zu erstatten. Maßgebend ist das Verhältnis der Anteile nach § 3 Abs. 2 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.

(3) Über die Verwendung der Geschäftsräume und über das dem Sekretariat dienende Vermögen beschließen die Finanzminister und die Kultusminister der Länder gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1960 S. 32.

Fn2

vgl. Bekanntmachung des Zusatzabkommens v. 10. Januar 1961 (GV. NW. S. 113 / SGV. NW. 22).