Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Ersatzmaßnahmen

Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Behördenleitung des oder der von den Störungen betroffenen Gerichts oder Staatsanwaltschaft anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen ist das für Justiz zuständige Ministerium zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 760).