Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 3
Verantwortlichkeiten
(1) Die für die Bereitstellung und den Betrieb des Bauportal. NRW zuständige Behörde ist das für Bauen zuständige Ministerium.
(2) Das für Bauen zuständige Ministerium ist Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2). Mit Übergabe der Daten aus dem Bauportal. NRW an die zuständigen Bauaufsichtsbehörden geht die Verantwortlichkeit nach Satz 1 auf diese über. Soweit personenbezogene Daten gemäß § 9 Absatz 6 temporär auf dem Bauportal. NRW verbleiben, bleibt das für Bauen zuständige Ministerium bis zur endgültigen Löschung für diese Daten Verantwortlicher im Sinne von Satz 1.
(3) Der technische Betrieb Bauportal. NRW einschließlich aller hierfür erforderlichen IT-Komponenten wird im Rahmen einer Einzelvereinbarung auf Grundlage des Kooperationsvertrages zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen und des Onlinezugangsgesetzes im Baubereich zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für Bauen zuständige Ministerium, und dem Dachverband kommunaler IT-Dienstleister KDN vom 20. Dezember 2019 auf Letzteren übertragen. Dieser wird berechtigt, den Betrieb auf ein unter Anwendung der zum Zeitpunkt der Zertifizierung geltenden ISO 27001 auf Basis des IT-Grundschutzes des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziertes, verbandsangehöriges Rechenzentrum zu delegieren.
(4) Die nach der Landesbauordnung 2018 bestehenden Verantwortlichkeiten der Bauherrschaft, Antragsstellenden, Anzeigenden sowie der Entwurfsverfassenden und Fachplanenden bleiben unberührt.
In Kraft getreten am 10. September 2020 (GV. NRW. S. 820); geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020. |
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Überschrift, § 4 Absatz 2 und § 10 geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020. |