Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 6
Schriftform und Formerfordernisse

(1) Eine in oder aufgrund der Landesbauordnung 2018 angeordnete Schriftform einschließlich Unterschrifterfordernis sowie Formerfordernisse entfallen für Anträge, Anzeigen, Bauvorlagen sowie sonstige Unterlagen, die über den Antragsassistenten elektronisch eingereicht werden. Die verantwortlichen Entwurfsverfassenden und Fachplanenden müssen aus den Bauvorlagen erkennbar hervorgehen. Die übrigen Regelungen zur Bauvorlageberechtigung in § 67 der Landesbauordnung 2018 bleiben unberührt.

(2) Auf die Beurkundung von Bauvorlagen findet Absatz 1 keine Anwendung. Über den Antragsassistenten muss ein Scan der beurkundeten Bauvorlage eingereicht werden, soweit die Schriftform und Beurkundung nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben elektronisch vorgenommen wird. Das Original ist von der oder dem Antragsstellenden auf Verlangen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für erforderliche Unterlagen, die durch die Antragsstellenden oder Anzeigenden unmittelbar bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde elektronisch nachgereicht werden, soweit zuvor ein Antrag oder eine Anzeige mit Bauvorlagen zum selben Vorhaben über das Bauportal. NRW gestellt wurde. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde bestimmt, über welchen elektronischen Zugang die Nachreichung zu erfolgen hat. § 5 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Der Entfall der Schriftform und Formerfordernisse nach den Absätzen 1 bis 3 gilt nicht für Bauvorlagen, soweit die zuständige Bauaufsichtsbehörde über das Bauportal. NRW nur Anträge und Anzeigen ohne Bauvorlagen annimmt. In diesem Fall sind die Bauvorlagen gemäß der in oder aufgrund der Landesbauordnung 2018 angeordneten Schriftform- und Formerfordernisse und in der erforderlichen Ausfertigungsanzahl einzureichen. Die genaue Vorgehensweise zur Einreichung von Bauvorlagen wird auf dem Bauportal. NRW erläutert.

(5) Für erforderliche Unterlagen, die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt werden, gelten die Form- und Formatvorgaben, die im Rahmen der Antragsstellung über das Bauportal. NRW vorgegeben werden. Es muss sich jeweils um gängige und standardisierte Dateiformate handeln. Die Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke für Anträge und Anzeigen gemäß § 1 Absatz 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen entfällt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. September 2020 (GV. NRW. S. 820); geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.

Fn 2

Überschrift, § 4 Absatz 2 und § 10 geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.