Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 5 (Fn 6)
Jahresabschlüsse 2020 bis 2023
(1) Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die
Haushaltsjahre 2020 bis 2023 finden die Vorschriften des Achten Teils der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.
(2) Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die
Haushaltsjahre 2020 bis 2023 ist die Summe der Haushaltsbelastungen infolge der
COVID-19-Pandemie durch Mindererträge oder Mehraufwendungen zu ermitteln. Bei
der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 ist
zusätzlich jeweils die Summe der Haushaltsbelastungen durch Mindererträge oder
Mehraufwendungen aus dem Krieg gegen die Ukraine zu ermitteln.
(3) Für den Jahresabschluss 2020 erfolgt diese Ermittlung
durch eine gesonderte Erfassung der konkreten Belastungen des beschlossenen
Haushaltes 2020. Soweit die Haushaltsbelastungen nicht oder nicht in vollem
Umfang konkret ermittelt werden können, ist hilfsweise eine Nebenrechnung
vorzunehmen. Hierzu erfolgt eine Gegenüberstellung der entsprechenden Teile der
Ergebnisplanung des Haushaltsjahres 2020, für welche die Haushaltsbelastung
nicht oder nicht im vollen Umfang ermittelt werden konnte, mit dem
korrespondierenden Entwurf der Ergebnisrechnung für 2020. Ist im Haushaltsjahr
2020 eine Änderung der ursprünglich beschlossenen Ergebnisplanung durch eine
Nachtragssatzung vorgenommen worden, ist die Ergebnisplanung in Gestalt der
Nachtragssatzung der Nebenrechnung nach Satz 2 und 3 zugrunde zu legen.
(4) Für die Jahresabschlüsse 2021 bis 2023 ist Absatz 3
sinngemäß anzuwenden. Für die hilfsweise vorzunehmende Nebenrechnung im
Jahresabschluss 2021 ist der Ergebnisplan der Haushaltssatzung 2021 zu
verwenden. Ist im Haushaltsjahr 2021 eine Änderung der ursprünglich
beschlossenen Ergebnisplanung durch eine Nachtragssatzung vorgenommen worden,
ist die Ergebnisplanung in Gestalt der Nachtragssatzung der Nebenrechnung
zugrunde zu legen. Für die Jahresabschlüsse 2022 und 2023 ist entsprechend zu
verfahren.
(5) Die gemäß den Absätzen 2 bis 4 ermittelte Summe der
Haushaltsbelastung ist im jeweiligen Jahresabschluss als außerordentlicher
Ertrag im Rahmen der Abschlussbuchungen in die Ergebnisrechnung einzustellen
und bilanziell gemäß § 6 gesondert zu aktivieren. Dies ist im Anhang zum
Jahresabschluss zu erläutern.
(6) Im Anhang zum Jahresabschluss ist die Summe der auf die COVID-19-Pandemie und den Krieg gegen die Ukraine entfallenden Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung zu ermitteln und zu erläutern. Hierzu sind die bilanzierten Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung auf den auf die COVID-19-Pandemie und den Krieg gegen die Ukraine entfallenden Anteil, der höchstens dem Bilanzwert der Bilanzierungshilfe nach § 6 entspricht, und dem verbleibenden Anteil aufzuteilen. Der nach Satz 2 ermittelte, auf die COVID-19-Pandemie und den Krieg gegen die Ukraine entfallende, Anteil der Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung kann über einen Zeitraum von 50 Jahren, längstens aber über die Abschreibungsdauer der mit § 6 bilanzierten Aktivierungshilfe zurückgeführt werden.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 916); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022. |
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§ 2 Absatz 1 außer Kraft getreten am 31.12.2020 (siehe § 8 Satz 2 a.F.); § 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; § 2 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (siehe § 8 Satz 2). |
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§ 3 außer Kraft getreten am 31.12.2020 (siehe § 8 Satz 2 a.F.); § 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; § 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (siehe § 8 Satz 2). |
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§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. |
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§ 4: neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022. |
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§ 5: Überschrift neu gefasst, Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 4 (neu) eingefügt, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5 (neu) und geändert, Absatz 5 (alt) wird Absatz 6 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst sowie Absatz 4 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022. |
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Überschrift geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022. |
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§ 1: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022. |
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§ 6: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022. |