Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Verfahren

(1) Das Zulassungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die antragstellenden natürlichen und juristischen Personen haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

(2) Der Zulassungsantrag muss neben dem Namen und der Anschrift der antragstellenden Personen und gegebenenfalls der Benennung ihrer gesetzlichen beziehungsweise satzungsmäßigen Vertretung insbesondere Angaben zu der beantragten Zulassungsdauer, der Programmart (Fernsehen, Hörfunk), der Programmkategorie (Vollprogramm, Spartenprogramm, Fensterprogramm) und zu dem Sendegebiet enthalten. Zudem ist ein Programmschema mit Erläuterungen vorzulegen.

(3) Ferner ist das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen. Hierzu sind insbesondere die folgenden Angaben und Unterlagen geeignet:

1. Erklärungen, dass hinsichtlich der antragstellenden natürlichen Personen beziehungsweise der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung die Zulassungsvoraussetzungen des § 5 LMG NRW erfüllt sind und keine Zulassungshindernisse gemäß § 6 LMG NRW vorliegen,

2. Angaben und Unterlagen nach § 7 Absatz 3 LMG NRW, insbesondere der Gesellschaftsvertrag, die satzungsrechtlichen Bestimmungen der antragstellenden juristischen Person, eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an der antragstellenden juristischen Person sowie eine schriftliche Erklärung, dass diese Angaben und Unterlagen vollständig sind,

3. aktuelle Auszüge aus dem Handels- beziehungsweise Vereinsregister,

4. aktuelle Führungszeugnisse der antragstellenden natürlichen Personen beziehungsweise der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung zur Vorlage bei einer Behörde,

5. ein Wirtschafts-, ein Organisations- und ein Stellenplan zum Nachweis der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit,

6. programmbezogene Erklärungen, gegebenenfalls der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung, dass die Vorgaben der §§ 31, 35, 38 LMG NRW sowie die Anforderungen an die Veranstaltung von Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen sowie die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten eingehalten werden,

7. Benennung eines/einer Programmverantwortlichen,

8. Benennung eines/einer Jugendschutzbeauftragten sowie Nachweise der Fachkunde und der Weisungsunabhängigkeit, soweit es sich um die Zulassung eines Fernsehprogramms handelt,

9. Benennung eines/einer Datenschutzbeauftragten.

(4) Zur Sicherung der Meinungsvielfalt gelten die Zulassungsbeschränkungen der §§ 33, 33a LMG NRW. Soweit vielfaltssichernde Maßnahmen gemäß §§ 33c bis 33e LMG NRW erforderlich sind, müssen die antragstellenden natürlichen oder juristischen Personen entsprechende Nachweise vorlegen.

(5) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) kann von den antragstellenden natürlichen oder juristischen Personen weitere Informationen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. November 2020 (GV. NRW. S. 1047).