Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 7
Zulassung von Fernlehrgängen

Die Zulassung eines nach § 12 Abs. 1 FernUSG zulassungspflichtigen Fernlehrgangs ist zu versagen, wenn

1. der Fernlehrgang nach Inhalt, Umfang, Dauer oder Art der Durchführung nach näherer Bestimmung des Artikels 8 nicht zum Erreichen des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangszieles geeignet ist oder

2. der Fernlehrgang, sofern er berufliche Bildung vermittelt, nach Inhalt, Umfang, Dauer, Ziel oder Art der Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach den Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, den Rechtsvorschriften der Länder oder anderen Rechtsvorschriften der beruflichen Bildung nicht übereinstimmt oder diesen Vorschriften nicht entspricht, soweit sie eine entsprechende Anwendung auf den Fernunterricht zulassen, oder

3. Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FernUSG) oder

4. der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, daß eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers nach § 16 FernUSG rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FernUSG), oder

5. die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FernUSG).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 102.

Fn 2

Siehe hierzu auch Bek. des Staatsvertrages v. 18. 6. 1992 (GV. NW. S. 275).

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

siehe Bek. v. 2. 4. 1979 (GV. NW. S. 232 / SGV. NW. 223).