Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 15
Kündigung, Auflösung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1982.

(2) Das kündigende Land bleibt auch nach seinem Ausscheiden verpflichtet, zum Ausgleich eines während seiner Mitgliedschaft entstandenen Fehlbetrages nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 2 Satz 2 beizutragen. Diese Ausgleichsverpflichtung umfaßt auch die Pensionslasten der während der Mitgliedschaft eingetretenen Versorgungsfälle.

(3) Dieser Staatsvertrag tritt außer Kraft, wenn er von mehr als der Hälfte der Länder gekündigt worden ist. In diesem Fall ist die Zentralstelle aufzulösen. Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind anteilsmäßig von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt.

(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Nordrhein-Westfalen alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende des Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 2 Satz 2 zu erstatten.

(5) Über die Verwendung der Geschäftsräume und des der Zentralstelle dienenden Vermögens beschließen die Kultusminister(-senatoren) der Länder gemeinsam mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 4 bemißt sich der Anteil eines Landes an den Abwicklungskosten nach dem Anteil dieses Landes im letzten Jahr vor der Kündigung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 102.

Fn 2

Siehe hierzu auch Bek. des Staatsvertrages v. 18. 6. 1992 (GV. NW. S. 275).

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

siehe Bek. v. 2. 4. 1979 (GV. NW. S. 232 / SGV. NW. 223).