Historische SGV. NRW.
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§ 5 (Fn 4) (Fn 6)
Stationäre und ambulante Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege,
ambulante Pflegedienste und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe,
Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe sowie ähnliche Einrichtungen
haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren
zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind
insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu
beachten. Besuche sind auf der Basis eines
einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und
Richtlinien des Robert Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz
umsetzt. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Regelungen
nicht zu einer vollständigen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Insbesondere
müssen die Begleitung des Geburtsprozesses und der Geburt und Besuche, die aus
Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer
rechtlichen Betreuung) oder zur seelsorgerischen Betreuung erforderlich sind,
infektionsschutzgerecht ermöglicht werden. Dies gilt auch für die Begleitung
Sterbender. Zu weitergehenden Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales gesonderte Regelungen erlassen.
(2) Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie
besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, für die die zuständige Behörde
nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der
Bewohner eine Vergleichbarkeit mit den Bewohnern einer vollstationären
Pflegeeinrichtung festgestellt hat, gelten zum besonderen Schutz der in diesen
Einrichtungen und Wohnformen betreuten Menschen für Beschäftige, Bewohner und
Besucher erhöhte Infektionsschutzanforderungen gemäß den folgenden Absätzen.
(3) Das Pflegepersonal und
weitere Beschäftigte der Einrichtungen nach Absatz 2, die die zum Aufenthalt
von Patienten und Bewohnern dienenden Räume betreten, sind mindestens an jedem
dritten Tag auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion (mindestens mittels
PoC-Antigen-Schnelltest) zu testen. Dies gilt auch für das Personal ambulanter
Pflegedienste, soweit es Kontakt zu den Pflegebedürftigen hat. Die in diesem
Absatz genannten Beschäftigten haben beim unmittelbaren Kontakt mit den zu
betreuenden Personen eine FFP2-Maske zu tragen.
(4) Für Besucher der
Einrichtungen nach Absatz 2 ist das Tragen einer FFP2-Maske obligatorisch,
soweit dies nicht individuell aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zu
einer erheblichen Belastung führt. Ihnen soll soweit möglich vor dem Besuch ein
PoC-Antigen-Schnelltest empfohlen und angeboten werden.
(5) Bewohnerinnen und Bewohner
der Einrichtungen nach Absatz 2 sind soweit möglich einmal in der Woche durch
PoC-Antigen-Schnelltests zu testen. Sofern die Bewohnerinnen und Bewohner die
Einrichtungen verlassen, sind sie bei der Rückkehr und ein zweites Mal drei
Tage nach der Rückkehr mit einem PoC-Antigen-Schnelltest zu testen.
(6) Die zuständige Behörde nach
dem Wohn- und Teilhabegesetz oder die zuständige untere Gesundheitsbehörde
können im Einzelfall Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, wenn
die erforderlichen Materialien nicht rechtzeitig verfügbar sind und ohne
Ausnahme die Versorgung gefährdet oder Besuche entgegen Absatz 1 Satz 3 bis 6
ausgeschlossen wären. Über einen drohenden Materialengpass muss die Einrichtung
die zuständigen Behörden rechtzeitig informieren.