Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2 (Fn 2)
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken in Bezug auf das SARS-CoV-2-Virus haben Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) im Rahmen des Regelbetriebes geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen erwachsenen Personen und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung sicherzustellen. Kann der Mindestabstand zwischen erwachsenen Personen, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Betreuungsangebote, nicht eingehalten werden, ist eine Alltagsmaske, außer zum Beispiel zur Einnahme von Speisen und Getränken, zu tragen.

(2) Die Träger von Kindertageseinrichtungen haben sicherzustellen, dass in den Einrichtungen alle Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet, erforderlich und angemessen sind, um den Regelbetrieb in Zeiten einer Pandemie unter Umsetzung der gesetzlich oder behördlich vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach Ausschöpfung aller Gestaltungsspielräume kann der Träger einer Kindestageseinrichtung den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Jugendamt individuell um bis zu sechs Stunden pro Woche reduzieren, wenn anderweitig der Pandemiebetrieb in den Kindertageseinrichtungen nicht aufrechterhalten werden kann. Aspekte des Kindeswohls und des Kinderschutzes sind zu berücksichtigten. Das Einverständnis des Jugendamtes gilt als erteilt, wenn der Träger dem Jugendamt die angestrebte Reduzierung schriftlich angezeigt hat und das Jugendamt innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Anzeige nicht widersprochen hat. Die Reduzierung ist im Umfang und zeitlich auf das zwingend erforderliche Minimum zu begrenzen. Die Einrichtung und der Träger haben fortlaufend zu überprüfen, ob die Reduzierung der Betreuungszeiten noch erforderlich ist.

(3) Die vom Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Empfehlungen für die Kindertagesbetreuung im Regelbetrieb in Zeiten der Pandemie können sinngemäß auch für heilpädagogische Gruppen und Einrichtungen angewendet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes auf heilpädagogische Einrichtungen keine Anwendung finden.