Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Verfahrensabwicklung

(1) Das Portal identifiziert den Nutzer über ein Nutzerkonto auf dem notwendigen Vertrauensniveau. Die zur Identifizierung notwendigen Daten werden nach Zustimmung durch den Antragsteller vom Nutzerkonto in den elektronischen Antrag übertragen.

(2) Erfolgt die Identifizierung und Authentifizierung an dem Portal mittels eines permanenten Nutzerkontos im Sinne von § 3 Absatz 4 der Servicekonto. NRW-Verordnung können Anträge, die noch nicht an die zuständige Behörde übermittelt wurden, auf dem Portal zwischengespeichert und nach erfolgreicher Authentifizierung weiterbearbeitet werden. Es gelten die Regelungen in § 3 Absatz 4.

(3) Erfolgt die Identifizierung an dem Portal mittels eines permanenten Nutzerkontos im Sinne von § 3 Absatz 4 der Servicekonto. NRW-Verordnung und bietet dieses permanente Nutzerkonto eine Funktion zur Übermittlung von Dokumenten und Nachrichten auf dem für das Verfahren festgelegten Vertrauensniveau, so wird mit Übermittlung des Antrags an die zuständige Behörde zusätzlich eine Adressierungsmöglichkeit zur Übermittlung von Nachrichten an das Nutzerkonto übermittelt. Zusätzlich wird eine Kopie des Antrags einschließlich der erforderlichen Unterlagen an das Nutzerkonto übermittelt.

(4) Die für die Abwicklung erforderlichen Unterlagen können unter Einhaltung der in §§ 5 und 7 festgelegten Rahmenbedingungen auf das Portal hochgeladen werden. Soweit das zur Identifizierung genutzte Nutzerkonto gemäß § 4 Absatz 4 die Übermittlung von Dateien ermöglicht (Dokumentensafe), können Unterlagen nach Zustimmung im Einzelfall durch den Nutzer auch aus dem Nutzerkonto übermittelt werden. Dies gilt auch für Unterlagen, die von der zuständigen Behörde nachgefordert wurden. In diesem Fall können die Unterlagen in Bezug auf die Nachforderung auch ohne einen elektronischen Antrag nach Zustimmung durch den Nutzer von Serviceportal.NRW an die zuständige Behörde übermittelt werden.

(5) Besteht bei einer erforderlichen Unterlage die Verpflichtung, dass dieser mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sein muss, prüft das Portal diese elektronische Signatur und dokumentiert das Prüfergebnis.

(6) Die Übermittlung des Antrags einschließlich der erforderlichen Unterlagen aus Serviceportal.NRW an die zuständige Behörde erfolgt nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Nutzer. Ist für den Antrag die Schriftform erforderlich, so ist hierbei die Identität des Nutzers im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung festzustellen. Hierzu kann die Funktion des temporären Nutzerkontos im Sinne von § 3 Absatz 4 der Servicekonto. NRW-Verordnung genutzt werden.

(7) Ist die Abwicklung der Verwaltungsleistung von der Begleichung einer Gebührenforderung abhängig, so ermöglicht das Portal die Begleichung dieser Gebühr vor Übermittlung des Antrags an die zuständige Behörde. Ist das Begleichen der Gebühr bei Antragstellung notwendig, so wird der Antrag nur an die zuständige Behörde übermittelt, wenn die Begleichung der Gebühr erfolgreich war.

(8) Das Portal dokumentiert die erfolgte Identitätsfeststellung sowie Begleichung der Gebührenforderung und Signaturüberprüfung und stellt diese Dokumentation der zuständigen Behörde mit dem Antrag zur Verfügung.

(9) Der elektronische Antrag gilt mit Beginn der Übermittlung von Serviceportal.NRW an die zuständige Behörde als eingegangen. Der Nutzer wird über den Beginn der Übermittlung durch Anzeige im Portal informiert. Hierzu werden der Zeitpunkt der Übermittlung sowie eine Transferticketnummer angezeigt, mittels derer die zuständige Stelle nach § 6 Absatz 1 die Übermittlung des Antrags an die zuständige Behörde im Bedarfsfall feststellen kann. Zusätzlich zu der Übermittlung gemäß Absatz 3 Satz 2 wird der nutzenden Person die Möglichkeit geboten, eine Kopie des Antrags einschließlich der erforderlichen Unterlagen, der Transferticketnummer und der Angabe zum Zeitpunkt der Übermittlung per Download lokal zu speichern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 3

§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 4

§ 11 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.