Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen

Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie sind die Organisationseinheiten, deren Aufgaben die Aufrechterhaltung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnik sind und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Landesbehörden sowie der zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 30).