Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Amtshandlung, Kostengläubiger, Kostenschuldner, sachliche Kostenfreiheit

(1) Im Bereich der Aufsicht nach § 105 MStV über bundesweit ausgerichtete Medien im Sinne des VII. Abschnittes des Medienstaatsvertrages erhebt die zuständige Landesmedienanstalt für Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt, die auf Entscheidungen ihrer Organe nach § 104 Abs. 11 MStV beruhen (Amtshandlung), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieser Satzung.

(2) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2. wer die Kosten durch ein vor der zuständigen Landesmedienanstalt abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Kosten für Amtshandlungen fließen der zuständigen Landesmedienanstalt zu.

(5) Kosten werden nicht erhoben für
1. Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden;
2. die Anforderungen von Kosten und Kostenvorschüssen;
3. die Anforderung von Zinsen oder Säumniszuschlägen.

(6) Soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird das Rechtsbehelfsverfahren von der Kostenfreiheit nicht erfasst.

(7) Auch bei Kostenfreiheit nach Absatz 5 können Auslagen im Sinn des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen Beteiligter oder durch das Verschulden Beteiligter oder Dritter entstanden sind, diesen auferlegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 7. November 2020 (GV. NRW. S. 275); geändert durch Satzung vom 21. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 17. Januar 2023.