Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 16

§ 5
Kosten im Rechtsbehelfsverfahren

(1) Die Gebühr beträgt im Rechtsbehelfsverfahren das Eineinhalbfache der vollen Amtshandlungsgebühr. Ist die Amtshandlung nur teilweise angefochten, verringert sich die Gebühr entsprechend. § 4 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. 4Ist für die Amtshandlung eine Gebühr nicht angefallen oder hat ein Dritter einen Rechtsbehelf erhoben, ist eine Gebühr bis zu fünftausend Euro zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt einhundertfünfzig Euro. Bei einem Rechtsbehelf, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben, insbesondere gegen eine Entscheidung über die Kosten richtet, beträgt die Gebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags, mindestens aber zehn Euro.

(2) Wird ein Rechtsbehelf zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, werden eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der nach Absatz 1 festzusetzenden Gebühr je nach dem Fortgang des Verfahrens und die Auslagen erhoben. Die Mindestgebühr beträgt hundert Euro; im Fall eines Rechtsbehelfs, der sich allein gegen die Entscheidung über die Kosten richtet, beträgt sie zehn Euro. 3§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Hat ein Rechtsbehelf Erfolg, so werden keine Kosten, hat er zum Teil Erfolg, werden entsprechend ermäßigte Kosten erhoben. Unberührt bleibt jedoch die Erhebung der für eine Amtshandlung vorgeschriebenen Kosten, wenn diese auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen wird; dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrags.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 7. November 2020 (GV. NRW. S. 275); geändert durch Satzung vom 21. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 17. Januar 2023.