Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Auslagen

(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Landesmedienanstalten und Stellen werden, soweit im Gebührenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind, erhoben
1. die Zeugen und Sachverständigen zustehenden Entschädigungen;
2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe‐ und Nachnahmeverfahren; wird durch Angehörige der Landesmedienanstalten förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
3. die durch Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen;
4. die Reisekosten im Sinn der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle;
5. die anderen Landesmedienanstalten oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.

(2) Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst.

(3) Auslagen im Sinn des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Landesmedienanstalt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Landesmedienanstalten, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.

(4) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht besonders bezeichnet sind, gilt Absatz 1 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 7. November 2020 (GV. NRW. S. 275); geändert durch Satzung vom 21. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 17. Januar 2023.