Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Kostenentscheidung, Rechtsbehelf

(1) Die Kostenentscheidung ist von Amts wegen nachzuholen, wenn sie bei der Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlung unterblieben ist.

(2) Fehlerhafte Kostenentscheidungen können von Amts wegen von der zuständigen Landesmedienanstalt geändert werden.

(3) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 7. November 2020 (GV. NRW. S. 275); geändert durch Satzung vom 21. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 17. Januar 2023.