Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Kostenvorschuss, Zurückbehaltung, Zahlungsrückstände

(1) Die Landesmedienanstalt kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen. Dabei ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses zu setzen. Wird der Kostenvorschuss nicht binnen dieser Frist eingezahlt, so kann die Landesmedienanstalt den Antrag als zurückgenommen behandeln; darauf ist bei der Anforderung des Kostenvorschusses hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht in Rechtsbehelfsverfahren.

(2) Ein Kostenvorschuss ist nicht anzufordern, wenn der den Antrag stellenden oder einer dritten Person dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen würde oder wenn es aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht.

(3) Urkunden oder sonstige Schriftstücke können bis zur Bezahlung der geschuldeten Kosten zurückbehalten oder unter Nachnahme übersandt werden.

(4) Die Landesmedienanstalt kann außerdem eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung rückständiger Kosten aus vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gleicher Art abhängig machen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 7. November 2020 (GV. NRW. S. 275); geändert durch Satzung vom 21. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 17. Januar 2023.