Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Billigkeitsmaßnahmen, Niederschlagung

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt kann die festgesetzten Kosten ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kostenschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

(2) Die zuständige Landesmedienanstalt kann mit Zustimmung des nach § 2 Abs. 3 zuständigen Organs von der Festsetzung der Kosten absehen, den Kostenanspruch erlassen oder bereits entrichtete Kosten erstatten, wenn die Einziehung der Beträge nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Entscheidung kann auch auf Teile des Anspruchs oder der Kosten beschränkt werden.

(3) Die zuständige Landesmedienanstalt kann von der Festsetzung der Kosten absehen oder den Kostenanspruch niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn der mit der Einziehung verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzuziehenden Betrag steht.

(4) Ist eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen worden, ohne dass diejenige Person, an die sich die Amtshandlung gerichtet hat, dies zu vertreten hat, kann die zuständige Landesmedienanstalt die für die zurückgenommene oder widerrufene Amtshandlung festgesetzten Kosten mit Zustimmung der nach § 2 Abs. 3 zuständigen Organs ganz oder teilweise erlassen oder bereits entrichtete Kosten erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(5) Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die zuständige Landesmedienanstalt nicht entstanden wären, sowie Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Verhandlung entstanden sind, werden nicht erhoben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 7. November 2020 (GV. NRW. S. 275); geändert durch Satzung vom 21. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 17. Januar 2023.